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Osterfeuer müssen angemeldet werden

Vest. Osterfeuer sind wieder möglich: Aus Gründen der Brauchtumspflege werden dafür Ausnahmen von einschlägigen Verbrennungsverboten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gemacht.

Ausnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn der öffentliche und kulturpflegerische Charakter der jeweiligen Veranstaltung auch tatsächlich gewährleistet ist. Das heißt: Das Feuer muss von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und in Form einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Osterfeuerveranstaltungen müssen bis spätestens 15. April bei den Stadtverwaltungen schriftlich angezeigt werden.

Zu beachten ist beim Abbrennen des Feuers, dass ausschließlich unbehandeltes Holz wie beispielsweise abgelagerter Baum-und Strauchschnitt verbrannt werden darf -und das nur einmalig in der Zeit vom 23. bis 25. April dieses Jahres. Die Feuerstelle soll in der Regel auf eine Fläche von fünf Metern Durchmesser begrenzt werden, das aufgeschüttete Brenngut soll eine Höhe von drei Metern nicht übersteigen.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, bei Nicht-Anmeldung droht ein Bußgeld, das diese Verwaltungsgebühr deutlich übersteigen wird.

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